Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Hände für Kambodscha“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Hände für Kambodscha“
2. Der Verein hat seinen Sitz in München
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist:
a. die Förderung des Umweltschutzes (§52 Abs.2 S. 1 Nr.8 AO)
b. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52 Abs.2 S. 1 Nr.13 AO)
c. die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§52 Abs.2 S. 1 Nr.7 AO)
d. die Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, deren Tätigkeit darauf gerichtet
ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
– die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf
die Hilfe anderer angewiesen sind oder (§53 Abs.1 S. 1 Nr.1 AO)
– deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage
geworden ist (§53 Abs.1 S. 1 Nr.3 AO)
2. Der Verein ist schwerpunktmäßig in Kambodscha tätig, kann jedoch auch in anderen
Ländern mit vergleichbaren Bedürfnissen aktiv werden.
3. Die Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke, indem sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch
Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den
rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der
Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der
Körperschaft anzusehen ist. (§57AO S1. Nr.1)
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
5. Der Verein kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Ländern durch z.B. Gründung
von Schwestervereinen, die Beschaffung von Mitteln für den Satzungszweck
ausweiten. Diese Zusammenarbeit ist z.B. mit der Schweiz geplant, damit ein dortiger
(noch zu gründender „Schwester“-Verein) auch Mittel für die gleichen Zwecke
beschaffen kann und diese Mittel, sowie selbstlose Mithilfe, dem Verein „Hände für
Kambodscha“ zur Verfügung stellt.
6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Bau von Toiletten mit gesondertem Abwasser um die Umwelt und das
Grundwasser zu schützen. Diese Toiletten sind in der Regel (z.B. in
Kambodscha) auch durch Baum- und Strauchpflanzungen in die Natur
einzupassen und helfen damit auch den Familien ihre Privatsphäre beim
Toilettengang zu haben
b. Die Bauvorhaben geschehen in Absprache und gemeinsam mit den
Dorfbewohnern und bedürftigen Familien. Die gemeinsamen Projekte fördern
damit die internationale Gesinnung, Toleranz und die Völkerverständigung.
c. Die Volks- und Berufsbildung wird durch die Beschaffung von Büchern und
Schulmaterial gefördert. Örtliche Schulen werden bei Bauprojekten und
Einrichtungen, wie zum Beispiel Bibliotheken, unterstützt.
d. Die mildtätigen Zwecke werden verwirklicht, indem die Organe des Vereins
selber in die Länder fliegen, um dort die Häuser und Toiletten mitzubauen,
Brunnen zu graben, Bäume zu pflanzen, Nutztiere zu schenken, usw.
Ein eigenes Heim für die bedürftigen Familien hilft den Menschen, dass
zukünftige Überschwemmungen nicht mehr zu einer Notlage werden. Ohne
eine feste Behausung müssen die Familien in der Monsunzeit bei Nachbarn
Schutz finden. Kinder in den Familien haben durch ein eigenes Heim (der
Verein baut sogenannte „Stelzenhäuser“) auch die Möglichkeit nach der
Schule Schutz vor giftigen Tieren (z.B. Schlangen und Skorpionen) zu finden
und in Ruhe ihre Hausaufgaben zu machen.
Die Vorbereitung der Maßnahmen (z.B. Auswahl von bedürftigen Familien
und Hilfsbedürftigen, Einkauf von Baumaterial, örtliche Genehmigungen,
Absprache mit den Familien in Landessprache), geschieht mittels Hilfe von
örtlichen Hilfsorganisationen oder auch durch lokale, freiwillige Helfer. Die
Organe des Vereins müssen Reisekosten, Unterkunft und Essen selber
bezahlen
7. Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht, durch die Beschaffung von
Mitteln und deren Weitergabe an eine (steuerbegünstigte) Körperschaft oder
juristische Person des öffentlichen Rechts zur ausschließlichen und unmittelbaren
Verwendung für deren satzungsgemäße steuerbegünstigte Zwecke.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig (§55 AO) und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei natürlichen
Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen).
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach
Anhörung des Mitglieds.
§ 5 Beiträge
1. Der Verein kann Beiträge erheben.
2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen, usw. ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstand: Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die erstmals von den
Gründungsmitgliedern gewählt werden.
2. Gründungsmitglieder: Die Gründungsmitglieder sind die Personen, die an der
Gründung des Vereins beteiligt waren und sich auf das Protokoll der
Gründungssitzung verpflichten haben.
3. Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie
wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
o die zukünftige Wahl und Entlastung des Vorstands,
o die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
o Satzungsänderungen,
o die Auflösung des Vereins.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
5. Für die Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Teilnahmen und Abstimmungen
stehen alle Wege moderner Kommunikation zur Verfügung.
6. Teilnahmen und Abstimmungen sind in Präsenz, Virtuell oder gemischt (Hybrid)
möglich
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
8. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und
die Führung seiner Geschäfte.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Organisation wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.